§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Die Kündigung bzw. Versetzung in den dauernden Ruhestand eines 63-jährigen Arbeitnehmers, der nach der anzuwendenden Pensionsordnung des Arbeitgebers Anspruch auf eine Pensionsleistung in der Höhe von 80% seines letzten Bruttomonatsbezuges sowie Anspruch auf eine (anrechenbare) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG hat, ist nicht sozialwidrig. Der Arbeitnehmer ist damit finanziell abgesichert und ist nicht auf seinen Arbeitsplatz zur Sicherung seines Lebensunterhaltes angewiesen - einen gewissen Einkommensverlust nimmt der Gesetzgeber für den Fall der Pensionierung bewusst in Kauf.