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Sozialwidrige Kündigung eines älteren Arbeitnehmers

ArbeitsrechtARD 5423/6/2003 Heft 5423 v. 5.8.2003

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Die Kündigung bzw. Versetzung in den dauernden Ruhestand eines 63-jährigen Arbeitnehmers, der nach der anzuwendenden Pensionsordnung des Arbeitgebers Anspruch auf eine Pensionsleistung in der Höhe von 80% seines letzten Bruttomonatsbezuges sowie Anspruch auf eine (anrechenbare) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG hat, ist nicht sozialwidrig. Der Arbeitnehmer ist damit finanziell abgesichert und ist nicht auf seinen Arbeitsplatz zur Sicherung seines Lebensunterhaltes angewiesen - einen gewissen Einkommensverlust nimmt der Gesetzgeber für den Fall der Pensionierung bewusst in Kauf.

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