§ 1 Abs 1 Z 1, § 6 Abs 1 Z 8 lit c, § 12 Abs 3 UStG, 6. RL 77/388/EWG - Ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, übt eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 2 und Art 4 6. MwSt-RL aus, sodass er die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen hat und daher gemäß Art 17 6. MwSt-RL zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine derartige wirtschaftliche Tätigkeit stellt eine Einziehung von Forderungen iSd Art 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 6. MwSt-RL dar und ist damit von der mit dieser Bestimmung eingeführten Steuerbefreiung ausgeschlossen.