§ 3a Abs 12 UStG, Art 9 Abs 1 6. RL 77/388/EWG - Werden Dienstleistungen im Bereich von Kosmetik und Massage auf einem deutschen Kreuzfahrtschiff von einer GmbH mit Sitz in Österreich durch ihre Dienstnehmer und mit speziellen Einrichtungen und Behandlungsmitteln in angemieteten Räumen des Kreuzfahrtschiffes erbracht, steht fest, dass das Schönheitsinstitut auf dem Kreuzfahrtschiff in der Lage ist, diese Dienstleistungen autonom zu erbringen. Daher liegt eine feste Niederlassung iSd Art 9 Abs 1 6. MwSt-RL und damit eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte iSd § 3a Abs 12 UStG vor, von der aus die sonstige Leistung erbracht wird.