§ 14a Abs 1 AuslBG - War ein ausländischer Arbeitnehmer während eines gesamten Jahres im Beurteilungszeitraum des § 14a Abs 1 AuslBG für den Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis bei der Sozialversicherung weitgehend derart geringfügig beschäftigt gemeldet, dass zwischen den einzelnen Tagen einer Beschäftigung jeweils zumeist nur ein oder zwei Tage ohne Arbeitsleistung lagen, darf dies nicht ohne weiteres als Beendigung der jeweils vorangehenden Beschäftigung gewertet werden.