§ 6 Abs 2 AuslBG - Hat eine Behörde in einem Verfahren auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen ausländischen Staatsangehörigen zu Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens betreffend den beabsichtigten überwiegenden Beschäftigungsort des Ausländers kein Parteiengehör gewährt, darf das die Bewilligung beantragende Unternehmen in seiner Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid ohne Verletzung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes in dieser Hinsicht neues Tatsachenvorbringen erstatten.