§ 3 Abs 1 EFZG, § 17a BAG - Die Bemessung des einem Arbeitnehmer (hier: Lehrling) im Falle einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall fortzuzahlenden Entgelts hat nach Kalendertagen und nicht nach Arbeitstagen zu erfolgen, sodass der Entgeltfortzahlungsanspruch jenen Teil des monatlichen Entgelts umfasst, der dem von der Dienstverhinderung betroffenen, in Kalendertagen zu bemessenden Monatsteil entspricht. In den Zeitraum des Krankenstandes fallende Feiertage sind dabei außer Acht zu lassen.