Mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem VwGH (VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003) wird ab 1. 8. 2003 u.a. der Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand, den Verhandlungsaufwand und die Aufenthaltskosten der jeweils obsiegenden Partei festgelegt. BGBl II 2003/333, ausgegeben am 18.07.2003.