§ 120 Abs 1 Z 1, § 133 Abs 2, § 137, § 154 Abs 1, § 154a Abs 1 ASVG - Ein Krankenfahrstuhl kann als Heilbehelf, als Hilfe bei körperlichen Gebrechen oder als medizinische Maßnahme der Rehabilitation zur Verfügung gestellt werden. Je nachdem, auf welche Rechtsgrundlage sich die Zurverfügungstellung stützt, kann die Weitergewährung des Krankenfahrstuhles in Form einer Pflichtleistung oder in Form einer freiwilligen Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen.