§ 22 Abs 3, § 24 Abs 3 und Abs 4 ArbVG - Tritt ein Arbeitgeber nach Festsetzung eines Mindestlohntarifs einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung bei, die aber keinen Kollektivvertrag abschließt, wirkt der MLT bis zum Abschluss eines Kollektivvertrages, einer Satzung oder einer neuen Einzelvereinbarung fort.
OGH 23.04.2003, 9 ObA 236/02z