§§ 16 f. PTSG, §§ 1 ff. VBG, § 6 UrlG - Die Vorschriften des UrlG über die Einbeziehung regelmäßigen Entgelts für Überstunden und Rufbereitschaft in das Urlaubsentgelt sind für Beschäftigte der ausgegliederten Unternehmen der Post zwingend anwendbar.