§ 1 Abs 5 , § 7 Abs 1 IESG - Nach § 7 Abs 1 IESG sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs sowohl der Arbeitgeber bzw. Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds als auch der Arbeitnehmer an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Arbeitnehmer rechtskräftig geworden sind.