§ 9 Abs 2, § 110 Abs 4 KO - Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruchs bestimmten Frist als gehemmt (Ablaufhemmung). Eine Unterbrechung der Verjährung tritt nicht ein.