§ 6 IESG - Stellt ein Arbeitnehmer erst 16 Monate nach Konkurseröffnung, von der er unmittelbar danach Kenntnis erlangt hatte, einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld, liegen selbst dann keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Nachsicht der Fristversäumung zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld vor, wenn er als einfacher Mensch glaubte, „alles ginge automatisch“. In einem solchen Verhalten ist eine auffallende Sorglosigkeit zu erblicken, gerade weil durchschnittliche Arbeitnehmer idR nicht über die Kenntnis aller für sie im Einzelfall wesentlichen arbeits- und sozialrechtlichen Normen verfügen und darauf angewiesen sind, sich entsprechende Informationen zu verschaffen. OGH 13.06.2002, 8 ObS 125/02v.