§ 3a IESG - Bleibt ein Arbeitnehmer trotz längerer Nichtzahlung des Lohnes im Unternehmen tätig und versucht er nicht, sein Entgelt ernstlich einbringlich zu machen, indiziert dies idR, dass er beabsichtigt oder zumindest in Kauf nimmt, in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen. Diese Überwälzung des Finanzierungsrisikos im Falle der Insolvenz auf den IAG-Fonds wird als unzulässig und sittenwidrig angesehen.