§ 1014 ABGB - Die Bestimmung des § 1014 ABGB, wonach der Gewaltgeber dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig und nützlich gemachten Aufwand zu ersetzen hat, ist analog auf Dienstverträge anzuwenden. Der Arbeitnehmer hat daher Anspruch auf Ersatz des mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen Schadens, also des „arbeitsadäquaten“ Schadens, der das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklicht, nicht aber auch anderer Nachteile, die nur „gelegentlich“ der Arbeitsverrichtung auftreten.