§ 130 Abs 1 Z 26 ASchG, § 87 Abs 5 BauV - Wird einem Arbeitgeber der Umstand vorgeworfen, dass er die Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (hier: die Verpflichtung zum Anseilen seiner Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr bei Tätigkeiten auf Dächern bestimmter Beschaffenheit gemäß § 87 Abs 5 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV) bzw. das Versagen des diesbezüglich einzurichtenden Kontrollsystems zu verantworten habe, kann er sich nicht damit rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Kontrolle des Arbeitsinspektorates nicht auf der Baustelle gewesen zu sein. VwGH 26.07.2002, 99/02/0067. (Bescheid aufgehoben)