§ 82 lit f 2. Fall GewO - Es kann nicht als eine offenbar unverrückbare Entscheidung zur beharrlichen Pflichtverletzung angesehen werden, wenn ein Arbeitnehmer, der bislang alle ihm übertragenen Arbeiten anstandslos ausgeführt und auch die ihm zunächst nicht obliegende Aufgabe des Aufwaschens der Halle widerspruchslos übernommen hat, nunmehr erstmals und unter Hinweis, dazu nicht verpflichtet zu sein, eine bisher nicht ihm obliegende Spezialreinigung verweigert. Eine Verwarnung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Entlassung wäre hier daher jedenfalls erforderlich. OGH 13.03.2002, 9 ObA 15/02z.