§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ASVG - Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer durch seine uneinsichtige, unnachgiebige, rechthaberische und herabsetzende bis beleidigende Art, die er gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegt hat, seit Sommer 1998 vermehrt Probleme verursacht, die letztlich zu einer spürbaren Verschlechterung des Betriebsklimas führten. Als sich der Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitnehmers entschloss, hatten bereits mehrere Mitarbeiter Kündigungsgedanken.