§ 97 Abs 1 Z 4, § 105 ArbVG - Aufgrund des absolut zwingenden Charakters des Arbeitsverfassungsrechtes sowie der beschränkten Rechtsfähigkeit der Belegschaft - und somit auch des diese vertretenden Betriebsrats - ist ein vom Betriebsrat in einem als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Sozialplan abgegebener Verzicht auf die künftige Geltendmachung seines Kündigungsanfechtungsrechts betreffend jene Arbeitnehmer, die vom Sozialplan erfasst werden, unzulässig und damit unwirksam.