§ 11, § 49 Abs 3 Z 7 ASVG - Verpflichtet sich ein Dienstgeber im Rahmen eines Vergleichs zur Zahlung einer freiwilligen Abgangsentschädigung, obwohl im zugrunde liegenden Verfahren das Vorliegen des Anspruchs auf Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Überstundenentgelt strittig war, ist die vorgenommene Widmung der Vergleichssumme als Abgangsentschädigung als materielle Falschbezeichnung rechtlich unerheblich und führt die Beitragspflicht der Vergleichssumme zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung.