§ 1154 ABGB - Die Zuerkennung eines Zuschlages durch den Kollektivvertrag nur bei Zeitarbeit, nicht jedoch bei Stückarbeit, entspricht keiner unsachlichen Differenzierung, wenn wie im vorliegenden Fall für das Einlegen von Fremdbeilagen die nach Stückzahl entlohnten Arbeiten zusätzlich zur nach Zeitlohn samt Zuschlag entlohnten Regelarbeit anfallen und das Arbeitspensum bei diesen Arbeiten zeitlich und umfänglich nicht im Vorhinein bestimmbar und von der Einsatzbereitschaft des einzelnen Arbeitnehmers abhängig ist.