KV-Hotel- und Gastgewerbe - Nach der von den Kollektivvertragsparteien vereinbarten Lohnordnung für Arbeiter in Kärntner Hotel- und Gastgewerbebetrieben „kann“ von Lehrlingen für die Inanspruchnahme von Quartier und für die Verpflegung monatlich ein bestimmter Betrag einbehalten werden. Diese Bestimmung normiert die Obergrenze des zulässigen Abzugs, so dass die Auffassung, mangels Verwendung des Wortes „muss“ sei die in der Lohnordnung enthaltene „Kann-Bestimmung“ als Vereinbarung eines Mindestabzugs zu verstehen, sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem erkennbaren Zweck der Norm völlig haltlos ist. Soweit daher eine Vereinbarung zwischen Lehrling und Lehrberechtigtem einen höheren als nach der Lohnordnung zulässigen Abzug vorsieht, ist sie unwirksam. OGH 19.03.2003, 9 ObA 23/03b.