allgemeine Auswirkungen der Konkurseröffnung auf Arbeitsverhältnisse
Nach Eröffnung des Konkursverfahrens ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, über sein Vermögen frei zu verfügen. Alle von ihm nach der Konkurseröffnung vorgenommenen Rechtshandlungen sind unwirksam.
Der Arbeitgeber ist nach Konkurseröffnung daher auch nicht berechtigt, Arbeitsverhältnisse zu beenden, neue Arbeitsverhältnisse zu begründen oder Vereinbarungen mit dem Betriebsrat zu treffen.