§ 36 Abs 5 AlVG - Der bei der Anrechnung des Einkommens des Ehepartners bei der Bemessung der Notstandshilfe zu berücksichtigende Freibetrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann in berücksichtigungswürdigen Fällen - wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung u.dgl. - gemäß § 36 Abs 5 AlVG im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erhöht werden.