Nach Meinung von Mag. Hans Blasina, Wien, ist im Erkenntnis VwGH 29.01.2003, 2002/13/0186, ARD 5386/1/2003, mit dem der VwGH erstmals gegen die Beitragspflicht nach FLAG und KommStG entschieden und sich dabei auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos berufen hat, keine Änderung der Judikaturlinie des VwGH zu erblicken. Zu diesem Schluss kommt der Autor nach umfangreichen Überlegungen zur Frage, ob übernommenes Unternehmerrisiko einer Aufteilung in fremdübliches und fremdunübliches zugänglich ist.