§ 254 Abs 1 Z 1 ASVG - Der Versicherte ist verpflichtet, im Interesse der Versichertengemeinschaft im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine notwendige Krankenbehandlung, die zu einer Heilung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen würde, durchzuführen, sofern dies nicht mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist. Es besteht daher z.B. die Verpflichtung, sich unter ärztlicher Leitung einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen. Dies kommt aber naturgemäß nur beim noch beherrschbaren Fall des Alkoholabusus infrage, wenn also dem Versicherten noch die erforderliche Willenskraft zur Alkoholabstinenz psychisch möglich und zumutbar ist.