§ 2 Abs 2 und Abs 4, § 3 AuslBG - Kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden, fallen als Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG ist fließend, so dass zur Annahme des Vorliegens eines Gefälligkeitsdienstes eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. Wesentlich ist in einem solchen Fall die Freiwilligkeit der Leistung.