§ 87 Abs 2 WTBG, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - Bei dem Streitgegenstand, ob der Arbeitnehmer nur aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistungen erbracht hat oder ob er darüber hinaus tätig geworden ist, handelt es sich um eine nicht berufsspezifische Rechtsstreitigkeit, die gemäß § 87 Abs 2 WTBG (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz) nicht dem Schlichtungsausschuss der Kammer vorzulegen ist; für diese Rechtsstreitigkeit ist der ordentliche Rechtsweg zulässig. OGH 15.10.2002, 4 Ob 228/02m.