§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG, § 4b AZG - Dass nach dem Wortlaut in einer Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeiten jeweils die Mitarbeiter und ihre Vorgesetzten verpflichtet werden, die Gleitzeit und den Zeitausgleich zu planen und umzusetzen, lässt das Recht des Betriebsrats unberührt, bei festgestellten Verstößen gegen diese Regelungen vom Arbeitgeber die Beachtung und Durchführung der Betriebsvereinbarung zu verlangen. LAG Baden-Württemberg/BRD 11.07.2002, 2 TaBV 2/01. (Betriebs-Berater 2002/1751, Heft 34)