§ 89 Z 1 ArbVG - Wird in einem Unternehmen die Personalverrechnung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt, hat der Betriebsrat zwar Anspruch darauf, dass ihm ein entsprechender EDV-Ausdruck zur Verfügung gestellt wird, ein Recht auf einen direkten elektronischen Zugriff auf das Personalverrechnungssystem kommt ihm aber aufgrund der deutlich höheren Missbrauchsgefahr nicht zu.