§ 101 ASVG, § 68 AVG - Ein Bescheid, mit dem eine Geldleistung infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, erwächst nicht iSd § 68 Abs 1 AVG in Rechtskraft; § 101 ASVG sieht vielmehr vor, dass bei einem nachträglichen Hervorkommen eines solchen Sachverhaltes mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen ist.