§ 264 Abs 10 Z 1 ASVG, § 55, § 69 EheG - Die Witwenpension soll den nach dem Tod des Versicherten weggefallenen Unterhaltsanspruch ersetzen, so dass auch hier ein Unterschied erforderlich ist, ob die Scheidung aus Verschulden oder nach § 55 EheG erfolgt ist.