§ 113 ArbVG, § 58, § 77 BetrVG - Die Vollzugspraxis eines einzelnen beherrschten Unternehmens spielt für die Auslegung einer Konzernbetriebsvereinbarung (hier: betreffend Inanspruchnahme einer Betriebsrente) keine Rolle. Die objektiv unrichtige Anwendung einer Konzernbetriebsvereinbarung in einem beherrschten Unternehmen begründet idR keine Ansprüche aus betrieblicher Übung.