Artikel von Mag. Oliver Röpke, Brüssel, in dem der Autor die Meinung vertritt, dass für die Errichtung einer Konzernvertretung primär der Zentralbetriebsrat das beschlussfähige Organ sei. Umfasst ein Konzernunternehmen nur einen Betrieb, gehe die Zuständigkeit gemäß § 88a Abs 8 ArbVG auf dessen Betriebsausschuss (bzw. BR) oder dessen Vorsitzenden über. Umfasst ein Konzernunternehmen mehrere Betriebe, aber ist nur in einem dieser Betriebe ein BR errichtet, gehe die Zuständigkeit gemäß § 88a Abs 8 ArbVG ebenfalls auf den Betriebsausschuss (bzw. BR) oder dessen Vorsitzenden über. (DRdA 2002/534, Heft 6)