§ 82 lit f GewO - Reinigt eine Putzfrau trotz mehrfacher diesbezüglicher Ermahnungen wieder äußerst schlampig und legt sie, nachdem sie darauf angesprochen wurde, wiederum ein ungebührliches, beleidigendes Benehmen an den Tag bzw. zeigt sie sich völlig uneinsichtig, ist eine unmittelbar darauf ausgesprochene Entlassung gerechtfertigt. Dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass der Auftraggeber des Arbeitgebers in einem Schreiben den Verlust des Reinigungsauftrages androhte, wenn die „freche Arbeitnehmerin nicht durch eine andere Reinigungskraft ersetzt wird“. OGH 08.08.2002, 8 ObA 107/02x.