§ 82 lit f zweiter Tatbestand GewO - Im vorliegenden Fall kam ein Arbeitnehmer trotz zweimaliger schriftlicher Belehrung seinen Pflichten als Wachorgan im Rahmen seines nächtlichen Kontrollgangs abermals nicht nach, indem er den Arbeitgeber nicht sofort, sondern erst fast 6 Stunden später informierte, dass er zufolge einer beim Kontrollgang erlittenen Verletzung nicht mehr in der Lage gewesen war, die weiteren Kontrollen durchzuführen. Da dadurch zumindest 8 Objekte unkontrolliert blieben, zu deren Kontrolle der Arbeitgeber jedoch gegenüber Dritten vertraglich verpflichtet war, liegt darin letztlich eine beharrliche Vernachlässigung der Pflichten und nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit des Arbeitnehmers.