§ 81 lit f GewO - Bleibt ein Arbeitnehmer aufgrund unentschuldigter Abwesenheiten oft tagelang der Arbeit fern und reagiert der Arbeitgeber darauf jahrelang nur durch verbale Kritik und Eintragung von Urlaubstagen für die versäumten Zeiten, so dass der Arbeitnehmer den Ernst der Lage nicht erfassen konnte, ist eine Entlassung nicht gerechtfertigt.