§ 293, § 293b BAO - Erhält der Abgabepflichtige einen Umsatzsteuerbescheid, der auf der Umsatzsteuererklärung eines anderen Steuerpflichtigen basiert, weil dieser in der Erklärung eine falsche Steuernummer angegeben hatte und die EDV-Anlage des Finanzamtes den Abgabepflichtigen daraufhin aufgrund dieser Steuernummer als Bescheidadressaten erfasste, kann der Umsatzsteuerbescheid nicht nach § 293b BAO berichtigt werden, weil seine Rechtswidrigkeit nicht auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.