Art XLII EGZPO - Eine Stufenklage kann grundsätzlich jeder erheben, der gegen einen ihm entweder aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aufgrund eines Vertrages zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten erheben kann, die durch eine solche Abrechnung im Rahmen dieses Verfahrens beseitigt werden können, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist.