Besprechung von Dr. Thomas Radner, Innsbruck, zu VwGH 17.10.2001, 96/08/0101, ARD 5283/13/2002. Erbringt ein ausländischer Dienstnehmer im Rahmen einer Vereinbarung zwischen seinem Dienstgeber und einer inländischen Gesellschaft für diese entgeltliche Tätigkeiten, liegt selbst bei einer gleichzeitig erfolgenden Ausbildung kein Volontariat, sondern eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vor, die der Versicherungspflicht unterliegt. (DRdA 2002/482, Heft 6)