§ 23 AngG , § 863 ABGB - Auf an sich unverzichtbare Ansprüche wie die gesetzliche Abfertigung kann man nach dem Günstigkeitsprinzip nur im Rahmen eines Vergleichs verzichten, wenn also die Einbuße bestimmter Rechtspositionen durch Vorteile an anderer Stelle aufgewogen wird. Liegt aber das Interesse am Verzicht auf Teile der Abfertigung ausschließlich auf Arbeitgeberseite, ist der Verzicht rechtsunwirksam.
OLG Wien 04.12.2002, 9 Ra 226/02z