§ 23 AngG, § 1431, § 1437 ABGB - Hat der Arbeitgeber die Zahlung einer freiwilligen Abfertigung abgelehnt, konnte der Arbeitnehmer, der wusste, dass ihm infolge Selbstkündigung eine gesetzliche Abfertigung nicht zustand, nicht ohne weitere Rückfragen annehmen, dass sein Arbeitgeber stillschweigend von seinem Standpunkt abgerückt und nunmehr bereit wäre, ihm unter dem Titel „ gesetzliche Abfertigung" doch eine freiwillige Abfertigung zu zahlen. Der Arbeitgeber ist daher berechtigt, die irrtümlich geleistete Zahlung zurückzufordern.