§ 227 Abs 1 Z 1 ASVG - Nach dem klaren Wortlaut des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG gelten nur Zeiten eines Besuches einer inländischen Schule bzw. Hochschule - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dieser Bestimmung - als Ersatzzeiten. Nur für solche Zeiten ist eine Beitragsentrichtung zwecks Leistungswirksamkeit möglich. Für ausländische Schulzeiten (hier: in Ungarn) können Beiträge selbst dann nicht leistungswirksam nachentrichtet werden (Einkauf von Versicherungszeiten), wenn sie in Österreich als gleichwertig anerkannt bzw. deren Abschlüsse nostrifiziert wurden. VwGH 05.06.2002, 97/08/0507. (Beschwerde abgewiesen)