§ 227a, § 233, § 235 ASVG - Für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter die Wartezeit für eine Leistung der Pensionsversicherung erfüllt, sind zweifelsfreie Feststellungen über die konkreten Beschäftigungszeiten des Versicherten im maßgebenden Rahmenzeitraum notwendig, um danach die Rechtsfrage beurteilen zu können, wie viele Versicherungsmonate der Versicherte dadurch erworben hat. Für die Begründung eines Pensionsanspruchs (Feststellung und Erfüllung der Wartezeit) wirken sich dabei Kindererziehungsmonate nur aus, wenn im jeweiligen Zeitraum keine anderen Versicherungsmonate vorhanden sind.