§ 9 ArbVG - Lässt sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch abgrenzen, kommt der Grundsatz der Tarifvielfalt zur Anwendung, d.h. auf die einzelnen organisatorisch abgegrenzten Betriebe oder Betreibsteile findet der jeweils fachlich entsprechende Kollektivvertrag Anwendung.