§ 8 ArbVG, § 7 GewO - Die Qualifikation eines Gewerbebetriebes (hier: Kaffeerösterei) als Industriebetrieb und damit die Anwendbarkeit des Industrie-KV ist nicht von der Erteilung einer darauf bezüglichen Gewerbeberechtigung - die lediglich den Gewerbeantritt erleichtert - abhängig, sondern auch eine „normale Gewerbeberechtigung“ (hier: aus dem Bereich des Handels) erfasst und erlaubt die Ausübung des Gewerbes in Form eines Industriebetriebes. Maßgebliches Kriterium für die Zuordnung als Industriebetrieb ist das zumindest überwiegende Vorliegen der in § 7 Abs 1 GewO aufgezählten Merkmale.