§ 30 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 5 EStG - Werden zur besseren Gestaltung von Bauland Grundstücksteilflächen mehrerer Eigentümer in ein gemeinsames Grundstück eingebracht und dieses in der Folge geteilt, liegt, soweit sich der wirtschaftliche Gehalt des Parzellierungsübereinkommens auf einen Tausch von Grundstücksflächen und Erwerb von Mehrflächen erstreckt, eine Anschaffung bzw. Veräußerung vor. Hinsichtlich deckungsgleicher Flächen, die wiederum an die früheren Eigentümer zurückgefallen sind, ist allerdings für den Spekulationstatbestand im Falle einer Veräußerung der neu geschaffenen Parzellen nicht von einer Anschaffung (erst) im Jahr der Parzellierung auszugehen.