§ 103 Abs 1 Z 1 ASVG, § 12a Abs 2 KO - Der Sozialversicherungsträger kann die von der Gebietskrankenkasse im Schuldenregulierungsverfahren des Versicherten als Konkursforderung angemeldeten fälligen Beitragszahlungen selbst dann zeitlich unbeschränkt auf die unpfändbaren Teile laufender Pensionszahlungen aufrechnen, wenn der Aufrechnungsbescheid erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und Abschluss eines Zahlungsplans erlassen wurde.