§ 99 ÄrzteG - Jene Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für die Steiermark, die eine schrittweise Anhebung der Altersgrenze für die (vorzeitige) Altersversorgung für weibliche Kammerangehörige vorsehen, scheinen mangels gesetzlicher Grundlage gesetzwidrig zu sein.
Prüfungsbeschluss des VfGH 07.10.2002, B 157/02