§ 6 Abs 1 Z 19 UStG, Art 13 6. RL 77/388/EWG - Art 13 Teil A Abs 1 Buchstabe c 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass die dort normierte Umsatzsteuerbefreiung nicht Tätigkeiten eines Arztes umfasst, die darin bestehen, als Sachverständiger im Auftrag eines Gerichts oder einer Pensionsversicherungsanstalt die Invalidität oder Nichtinvalidität bzw. die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eines Pensionswerbers festzustellen, und die daher gutachterlichen und nicht therapeutischen Zielen dienen.